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Rodata Gruppe

Rodata Gruppe

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der RODATA AG, Dübendorf

 

 

I. Allgemeines

 

1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie sind rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil für unseren gesamten Geschäftsverkehr und werden mit Auftragserteilung vom Käufer als bindend anerkannt.
Abweichende Geschäftsbedingungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2. Sollten einzelne Teile nachstehender Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen.

3. Erfüllungsort ist für beide Teile hinsichtlich aller Verbindlichkeiten Dübendorf.

4. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten, bei denen der Vertrag zum Betrieb Ihres Handelsgewerbes gehört, und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als ausschließlicher Gerichtsstand Uster vereinbart. Es gilt schweizerisches Recht.

 

II. Angebot und Vertragsabschluß

 

1. Bezugnahmen auf Angaben und Abbildungen in Prospekten und Preislisten dienen nur der Veranschaulichung und verpflichten uns nicht zu bild- oder maßgetreuer Belieferung.

2. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die eine ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages nicht gesichert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Sicherheiten zu verlangen.

3. Alle Preise verstehen sich in CHF. Für Nacht-Express-Anlieferungen berechnen wir die Zuschläge der von uns ausgewählten Kurierdienste. Maßgeblich sind stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der zur Zeit gültigen Mehrwertsteuer.

 

III. Lieferung, Lieferverzögerung, Annahme und Abnahme (Installation)

 

1. Lieferfristen gelten stets als annähernd und unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Aufgrund besonderer Umstände, z.B. höherer Gewalt usw., verlängert sich die Lieferzeit angemessen und berechtigt uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Lieferung besteht auch nach Ablauf einer gestellten Nachfrist nicht. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der bestellten Waren geht mit der Absendung an den Besteller über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und geht zu Lasten des Käufers. Die Wahl der Transportwege und -mittel geschieht mangels besonderer Weisung durch uns. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen entbindet den Vertragspartner nicht von der Abnahmeverpflichtung.

2. Verweigert der Käufer grundlos die Annahme des Liefergegenstandes, so können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist unsererseits die Abnahme ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert. Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des jeweiligen Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

3. Bei Installationen der Datenfunksysteme durch Rodata wird mit der Abnahme des Datenfunksystems die Inbetriebnahme abgeschlossen. Die Abnahme des Datenfunksystems erfolgt durch Nachweis der zugesicherten Funkdeckung und der erfolgreichen Anbindung des Datenfunksystems an das überlagerte Rechnersystem. Kann die Anbindung an das überlagerte Rechnersystem aus Gründen, die Rodata nicht zu vertreten hat, nicht realisiert werden, so kann die Funktionalität mit einem geeigneten Serviceprogramm nachgewiesen werden. Die Abnahme des Datenfunksystems gilt dann als erfolgt. Erfolgt keine Inbetriebnahme durch Rodata, gilt das System als in Betrieb genommen, sofern nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung eine gegenteilige Meldung in schriftlicher Form eingeht. Eine gesonderte Abnahme erfolgt in diesem Falle nicht.

IV. Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung

1. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.

2. Bei Zahlungszielüberschreitungen berechnen wir Verzugszinsen, deren Höhe mindestens 4 % über dem jeweiligen Nationalbankdiskontsatz liegt.

3. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort fällig, wenn:

a) der Käufer, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, mit mindestens 2 aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt;

b) der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Konkursverfahren beantragt worden ist.

4. Gegenüber unseren Forderungen kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungs- oder anderes Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen.

 

V. Gewährleistung und Haftung

 

1. Nach Lieferung hat der Kunde unsere Waren unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Unversehrtheit oder Beschaffenheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens 2 Tage nach Empfang der Ware bei uns anzuzeigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Warenannahme ordnungsgemäß quittiert wurde.

2. Sind die Liefergegenstände nachweislich mangelhaft oder fehlen Teile, liefern wir unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz. Ist zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit die Einsendung der Liefergegenstände an uns erforderlich, so erfolgt die Nachlieferung unter dem Vorbehalt, dass die Mangelhaftigkeit der Liefergegenstände durch uns bestätigt wird. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche, die mit der Lieferung der Vertragsgegenstände oder der Abwicklung des Vertrages in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere auch etwaige Folgeschäden gleich welcher Art, sind vollständig ausgeschlossen, sofern die Schäden nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Ist unser Vertragspartner Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes oder ist er juristische Person des öffentlichen Rechts, so haften wir nur für Vorsatz, nicht für grobe Fahrlässigkeit.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Datum der Inbetriebnahme

4. Auf Service- und Reparaturleistungen wird eine Garantie von 1 Monat beginnend mit der Ablieferung gewährt. Die Garantie bei Reparaturen beschränkt sich auf innerhalb der Garantiefrist auftretende Mängel, die nachweisbar ihre Ursache in Materialfehlern oder fehlerhafter Installation der betreffenden Reparatur durch Rodata haben.

5. Mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber uns aus.

6. Die vorstehenden Regelungen (1 - 4) gelten nicht für Gebrauchsartikel, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.

7. Bei allen Einsendungen oder Rücksendungen ist der Lieferschein beizufügen. Die aus Anlass einer nicht gerechtfertigten Mängelrüge erwachsenden Transportkosten trägt der Käufer.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie laufenden Rechnungen), die wir aus unseren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer haben.

2. Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Liefergegenstände vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.

Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften als Rücktritt, es sein denn, der Käufer ist als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen.

Dübendorf, im September 2002 Rodata AG

Zahlungen an: Rodata AG MwSt-Nr. 440 852

Im Schossacher 17

CH-8600 Dübendorf

AGB als Download

AGB's Verkauf
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AGB's Dienstleistung
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